ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Hohenloher Kunststofftechnik GmbH & Co. KG

 

1. Allgemeines

1.1 (Kollidierende Bedingungen, Vertragsänderungen) Für den Vertraggelten

diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir

ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Vertragsänderungen,Ergänzungen

sowie Nebenabreden kann sich der Kunde nur bei unverzüglicherschriftlicher

Bestätigung berufen.

1.2 (Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sindfreibleibend;

technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir

können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.

1.3 (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltungdurch

den Kunden sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestelltenGegenforderungen

zulässig.

1.4 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unserWerk in

Öhringen, Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Öhringen/Heilbronn oderdas

für den Sitz des Kunden zuständige Gericht. Anwendbar ist das deutsche

Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

2. Belieferung/Abnahme, Versandkosten, Ersatzteile, Gefahrübergang

2.1 Wir sind nur zur Lieferung der jeweils verbindlich vereinbartenLiefermengen

verpflichtet; eine weitergehende Verpflichtung zu Folgelieferung bestehtauch

dann nicht, wenn der Kunde Kosten für die Werkzeuge/Formen übernimmt

und/oder durch eine Nichtweiterbelieferung Nachteile hätte.

2.2 Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferung von 5 % über/unter derBestellmenge

behalten wir uns vor. Der Kunde hat die jeweils in dieser Toleranzgelieferten

Stückzahlen abzunehmen und zu bezahlen.

2.3 Bei Lieferungen auf Abruf sind wir berechtigt, nach Ablauf von 6Monaten nach

unserer letzten Teillieferung unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfristdie

Abnahme der dann noch nicht gelieferten Mengen zu verlangen und inRechnung

zu stellen.

2.4 Der Kunde trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

2.5 Sollten wir eine Verpflichtung zur Haltung/Lieferung vonErsatzteilen haben, so

besteht diese nur solange, wie wir die Werkzeuge/Formen vorhalten (Ziff.7.5).

2.6 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware unser Werkverlässt,

auch im Fall von Teillieferungen und/oder wenn wir Versand oder Ausfuhr

übernehmen.

 

3. Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden

3.1 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärungder bei

Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang der vom

Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen

und/oder nach zu leistenden Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zulaufen.

Sie setzen auch, soweit vereinbart, die rechtzeitige Materialbeistellung

durch den Kunden voraus.

3.2 Höhere Gewalt, sowie nicht von uns zu vertretende Streiks,Aussperrungen,

Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene

Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um diehierdurch

verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kundengeforderter

zusätzlicher oder geänderter Leistungen.

3.3 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mitangemessener

Nachfrist voraus.

3.4 Wir haften für Verzugsfolgen nur bei Vorsatz oder groberFahrlässigkeit. Dabei

ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss von uns voraussehbarentypischerweise

eintretenden Schaden begrenzt. Der Kunde hat uns über drohende

Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung

4.1 Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer undgelten ab

Werk. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate,so

können wir gem. § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einenangemessenen

Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung

entspricht.

4.2 Hängt der Preis vom Teilegewicht ab, so berechnet sich derendgültige Preis

nach dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster. Ersatzteilpreisebedürfen

der besonderen Vereinbarung.

4.3 Vergütungsanteile für Werkzeuge/Formen hat der Kunde zu je 40% beiAuftragserteilung,

30% bei Mustervorlage und 30% bei Freigabe der Ausfallmuster

zu bezahlen.

4.4 Rechnungen sind - vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung -ohne

Abzug sofort zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks nehmen wir nurerfüllungshalber

und auf Kosten des Kunden an.

4.5 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an derKreditwürdigkeit

des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlungoder

einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängigmachen.

 

5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

5.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränktenBezahlung

unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so

bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.

5.2 Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware - im ordnungsgemäßen

Geschäftsgang - nur, wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung

nicht abgetreten, verpfändet oder sonst wie belastet hat. Der Kundetritt uns

seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung in Höhe unserer Rechnung fürdie

Vorbehaltsware bereits im voraus zur Sicherung ab. Solange der Kundenicht

mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er dieabgetretenen

Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen

Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an unsverwenden.

5.3 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahlfrei,

wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten den Nennwert unsereroffenen

Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 % übersteigt.

5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, vom Vertragzurückzutreten,

beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und

die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellungunserer

Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unter -

lagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheitverpflichtete

Person einsehen lassen.

 

6. Mängelansprüche

6.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergangmangelfrei ist.

Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unsererLieferware

richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbartenSpezifikation/

Produktbeschreibung und/oder den schriftlich freigegebenen Ausfall -

mustern. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen,

Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen werden nur

durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.

Wenn der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbartenverwenden

will oder von uns bestimmte Materialien oder Herstellungsverfahren

verlangt, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigeneVerantwortung

selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und

schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus.

6.2 Unsere Mängelhaftung ist grundsätzlich auf Nacherfüllung beschränkt.Nacherfüllung

ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einermangelfreien

Ware. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung,

Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung.

Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dassdie

Kaufsache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassungdes

Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.

6.3 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich - auch aufProduktsicherheit

- sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich

schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden

hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nicht -

beachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden

ausgeschlossen.

6.4 Ferner haften wir nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung,Verwendung,

Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seineGehilfen

sowie normaler Abnutzung.

6.5 Auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei Vorsatzoder

grober Fahrlässigkeit. Für nicht an der Lieferware selbst entstehendeSachund

Vermögensschäden haften wir nur, wenn uns der Kunde bei Vertragsschluss

schriftlich auf ihre mögliche Gefahr hinweist und wir im Hinblick darauf

schriftlich eine besondere Einstandspflicht übernehmen. Unsere Haftungist

insoweit auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbarentypischerweise

eintretenden Schaden begrenzt.

6.6 Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nachAblieferung

der Ware an den Kunden. Dasselbe gilt hinsichtlich von Ansprüchen aus

Verletzung von Nebenpflichten und/oder auf Ersatz von nicht an derLieferware

selbst entstehenden Sach- oder Vermögensschäden. Wenn unsere Lieferware

in der Lieferkette als neue Ware an einen privaten Endverbrauchergeliefert

wird, bleibt es hinsichtlich von Rückgriffsansprüchen bei dergesetzlichen Verjährung

gem. § 479 BGB.

 

7. Werkzeuge/Formen

7.1 Unsere Lieferpflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf dievereinbarten Kunststoffartikel,

nicht jedoch auf die zu ihrer Herstellung benötigtenProduktionsvorrichtungen

wie besonders Werkzeuge/Formen. Diese bauen oder beschaffen

wir zum Zwecke der Durchführung der Produktion für uns selbst. DieWerkzeuge/

Formen bleiben auch dann in unserem Eigentum, wenn der Kunde ganz

oder teilweise die Herstellungskosten trägt. Die gesonderteInrechnungstellung

erfolgt nur aus kalkulatorischen Gründen.

7.2 Ist schriftlich Übereignung vereinbart, so geht das Eigentum an denWerkzeugen/

Formen bei ihrer vollständigen Bezahlung auf den Kunden über. Anstelle

des körperlichen Übergangs tritt ein Verwahrungsvertrag. Hinsichtlichder Aufbewahrung

der Werkzeuge/Formen sind wir nur zur eigenüblichen Sorgfalt

verpflichtet.

Kundeneigene Werkzeuge/Formen werden von uns als solche gekennzeichnet

und auf schriftliches Verlangen und Kosten des Kunden versichert. DerKunde

trägt auch die Wartungs-, Reparatur- und Erneuerungskosten.

7.4 An kundeneigenen Werkzeugen/Formen haben wir bis zur vollständigen

Abnahme und Bezahlung vereinbarter Mengen ein Zurückbehaltungsrecht.

7.5 Eigene Werkzeuge/Formen brauchen wir nur auf die Dauer von 2 Jahrennach

Erreichung der letzten zugrunde gelegten/vereinbarten Auftragsmenge

vorzuhalten.

 

8. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

8.1 Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischenUnterlagen,

Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle

gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die

Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf dieKonstruktionen

usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Konstruktionen

usw. darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht verwenden, um

Vertragswaren selbst zu produzieren oder von Dritten produzieren zulassen.

8.2 Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionenliefern,

haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferunggewerbliche

Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hatuns alle

aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.

8.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nichtoffenkundige Wissen

hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.